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Versicherte haben Anspruch auf alle gesetzlich festgelegten Leistungen, das Recht auf freie Arztwahl innerhalb des Kassensystems und auf transparente Information. Zudem besteht das Recht auf Widerspruch, wenn eine Leistung abgelehnt wird.
Die Krankenkasse muss ihre Entscheidung schriftlich begründen. Versicherte können innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch abgelehnt, besteht die Möglichkeit einer Klage beim Sozialgericht – für Versicherte kostenfrei.
Gesundheitsdaten unterliegen in Deutschland einem besonders hohen Datenschutz. Krankenkassen dürfen Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nutzen. Die elektronische Patientenakte (ePA) und das E-Rezept werden durch strenge Sicherheitsstandards geschützt.
Die ePA ist ein digitales Dokument, in dem alle relevanten Gesundheitsdaten gespeichert werden können. Ab 2025 wird sie für alle Versicherten automatisch angelegt, die Nutzung bleibt aber freiwillig. Versicherte entscheiden selbst, welche Ärzte Zugriff haben.
Versicherte sind verpflichtet, Angaben zu Einkommen, Familienstand oder Beschäftigung korrekt zu machen und Änderungen unverzüglich zu melden. Bei Missachtung können Nachzahlungen, Rückforderungen oder sogar Strafzahlungen entstehen.
Ja. Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Anspruch, Dauer und Höhe sind gesetzlich geregelt. Wichtig: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen fristgerecht eingereicht werden.
Nur wenn Leistungen nicht medizinisch notwendig sind, gesetzlich ausgeschlossen oder falsch beantragt wurden. Ansonsten besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die im SGB V festgelegten Leistungen.
Innerhalb der EU und in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen gilt die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Behandlungen außerhalb dieses Rahmens müssen in der Regel privat bezahlt oder über eine Auslandsreisekrankenversicherung abgesichert werden.
Wer Beiträge nicht zahlt, riskiert Mahngebühren, Säumniszuschläge und eingeschränkte Leistungen. Schulden sollten möglichst schnell geklärt werden.
Die GKV ist im Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt. Dort sind Rechte und Pflichten von Versicherten, Krankenkassen und Leistungserbringern festgelegt
Zuzahlungen sind gesetzlich vorgeschrieben. Ein Widerspruch ist nicht möglich, allerdings kann eine Befreiung beantragt werden, wenn die Belastungsgrenze (2 % des Einkommens, 1 % bei chronisch Kranken) erreicht ist.
Die Krankenkassen unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) oder der jeweiligen Landesaufsichten. Diese Stellen kontrollieren, ob die Kassen gesetzeskonform handeln.
Hinweis / Haftungsausschluss
Die hier dargestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung. Beiträge und Regelungen können sich ändern und variieren je nach Krankenkasse, Einkommen und persönlicher Situation. Vor Entscheidungen ist eine Beratung durch Fachleute oder bei der Krankenkasse selbst empfehlenswert. (Stand: Oktober 2025)
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