Mitgliedschaft

Formen der Mitgliedschaft

Die gesetzliche Krankenversicherung sieht unterschiedliche Formen der Mitgliedschaft vor. Dazu zählen die Pflichtmitgliedschaft, die freiwillige Mitgliedschaft sowie die beitragsfreie Familienversicherung. Welche Form zur Anwendung kommt, ergibt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Maßgeblich sind insbesondere das regelmäßige Einkommen, die Art der Beschäftigung sowie familiäre Rahmenbedingungen.

Pflichtmitgliedschaft

Eine Pflichtmitgliedschaft liegt vor, wenn gesetzlich definierte Voraussetzungen erfüllt sind. Betroffen sind unter anderem Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze sowie Auszubildende und weitere gesetzlich benannte Personengruppen.

Freiwillige Mitgliedschaft

Personen, für die keine Versicherungspflicht besteht, können im gesetzlichen System als freiwillige Mitglieder eingeordnet sein. Voraussetzung hierfür sind unter anderem bestimmte Vorversicherungszeiten. Änderungen des Einkommens oder des Beschäftigungsstatus können Auswirkungen auf diese Einordnung haben.

Familienversicherung

Für Familienangehörige ohne eigenes relevantes Einkommen ist im gesetzlichen Rahmen eine beitragsfreie Familienversicherung vorgesehen. Dies betrifft insbesondere Kinder sowie Ehepartner und eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen.

FAQ – Häufige Fragen

Wer fällt unter die Pflichtmitgliedschaft?

Unter anderem Arbeitnehmer unterhalb der Versicherungspflichtgrenze sowie Auszubildende und weitere gesetzlich definierte Personengruppen.

Wann liegt eine freiwillige Mitgliedschaft vor?

Wenn keine Versicherungspflicht besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen, etwa zu Vorversicherungszeiten, erfüllt sind.

Für wen ist eine Familienversicherung vorgesehen?

Für Kinder sowie Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ohne eigenes relevantes Einkommen innerhalb der gesetzlichen Grenzen.


Ansprechpartner in Ihrer Nähe

✅ Jetzt Ansprechpartner in Ihrer Nähe finden