Medikamente – Leistungen und Kostenübernahme der Krankenkasse
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt die Kosten für verordnete Medikamente, sofern sie medizinisch notwendig sind und im Leistungskatalog enthalten sind. Zuzahlungen und besondere Regelungen können je nach Arzneimittel variieren.
1. Grundlagen der Arzneimittelversorgung
Die Versorgung mit Medikamenten gehört zu den Pflichtleistungen der GKV.
Erstattet werden Arzneimittel, die ärztlich verordnet wurden und die gesetzlichen Kriterien erfüllen.
Nicht erstattungsfähig sind in der Regel rezeptfreie Medikamente, außer sie gehören zu den anerkannten Ausnahmen für bestimmte Alters- oder Diagnosegruppen.
Weiterführender Verbundlink:
Kosten-Krankenzusatzversicherung.de – Ergänzende Gesundheitsleistungen im Überblick
2. Voraussetzungen für die Kostenübernahme
Damit die Krankenkasse die Kosten eines Medikaments übernimmt, muss eine ärztliche Verordnung vorliegen und das Arzneimittel muss im GKV-Leistungskatalog gelistet sein.
Für bestimmte Medikamente gelten zusätzliche Dokumentations- oder Begründungspflichten.
3. Zuzahlungen & Festbeträge
Versicherte leisten bei vielen Medikamenten eine gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung.
Zusätzlich können Festbeträge gelten, die die maximale Erstattungshöhe festlegen.
Bei bestimmten chronischen Erkrankungen oder Härtefallregelungen können Zuzahlungen reduziert sein.
4. Ergänzende Leistungen & besondere Arzneimittel
Einige Medikamente unterliegen speziellen Regelungen, beispielsweise Mittel für seltene Erkrankungen, Klinikmedikamente oder verordnungsfähige Präparate innerhalb der Rehabilitation.
5. FAQ – Häufige Fragen
Welche Medikamente übernimmt die Krankenkasse?
Die Krankenkasse übernimmt verordnete, medizinisch notwendige Arzneimittel, die im Leistungskatalog enthalten sind.
Wann müssen Zuzahlungen geleistet werden?
Für viele Medikamente gelten gesetzliche Zuzahlungen oder Festbeträge, abhängig vom Präparat und der Verordnung.
Wer entscheidet über die Erstattungsfähigkeit?
Die Erstattungsfähigkeit wird durch gesetzliche Vorgaben und den Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt.