Medikamente – Leistungen und Kostenübernahme der Krankenkasse
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für ärztlich verordnete Medikamente, sofern diese medizinisch notwendig sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Zuzahlungen sowie besondere Regelungen können je nach Arzneimittel vorgesehen sein.
Grundlagen der Arzneimittelversorgung
Die Versorgung mit Arzneimitteln zählt zu den gesetzlich festgelegten Pflichtleistungen der GKV. Erstattet werden Medikamente, die ärztlich verordnet wurden und die vorgesehenen gesetzlichen Kriterien erfüllen.
Rezeptfreie Medikamente sind in der Regel nicht erstattungsfähig, ausgenommen hiervon sind gesetzlich definierte Sonderfälle, etwa für bestimmte Alters- oder Indikationsgruppen.
Kosten-Krankenzusatzversicherung.de.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme
Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist eine ärztliche Verordnung sowie die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit des Arzneimittels innerhalb des GKV-Leistungskatalogs.
Für bestimmte Medikamente können zusätzliche formale oder medizinische Voraussetzungen gelten.
Zuzahlungen und Festbeträge
Für viele Arzneimittel ist eine gesetzliche Zuzahlung vorgesehen. Zusätzlich können Festbeträge Anwendung finden, die die maximale Erstattungshöhe begrenzen.
In bestimmten Fällen, etwa bei chronischen Erkrankungen oder im Rahmen gesetzlicher Härtefallregelungen, können abweichende Regelungen gelten.
Ergänzende Leistungen und Sonderfälle
Einige Arzneimittel unterliegen besonderen Regelungen, beispielsweise bei stationärer Behandlung, rehabilitativen Maßnahmen oder seltenen Erkrankungen.
FAQ – Häufige Fragen
Welche Medikamente übernimmt die Krankenkasse?
Übernommen werden ärztlich verordnete und medizinisch notwendige Arzneimittel, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Wann fallen Zuzahlungen an?
Für viele Medikamente sind gesetzliche Zuzahlungen oder Festbeträge vorgesehen, abhängig vom jeweiligen Präparat.
Wer entscheidet über die Erstattungsfähigkeit?
Die Erstattungsfähigkeit ergibt sich aus gesetzlichen Regelungen und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses.